8. Dezember 2017
Köln (ots) – Wenn sich jemand nach einem Unfall, infolge einer
Krankheit oder auf Grund seines Alters nicht mehr selbst um seine
Angelegenheiten kümmern kann, greift ihm im Alltag oftmals die
Familie unter die Arme. Doch es braucht auch jemanden, der in einer
solchen Situation rechtliche Entscheidungen für ihn treffen kann.
Will man ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden, muss
hierfür rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Während
im Alltag oft eine einfache schriftliche Vollmacht ausreicht, genügt
diese unter anderem dann nicht mehr, wenn es um Immobilien geht. Ein
Fall aus Bonn verdeutlicht, wie brisant das für die ganze Familie
sein kann.
Eine ältere Dame konnte auf Grund einer fortgeschrittenen Demenz
nicht mehr alleine in ihrem Haus wohnen. Um die erheblichen Kosten
für die professionelle Pflegeeinrichtung bezahlen zu können, wollten
die Kinder das Haus der Mutter verkaufen. Die ältere Dame hatte für
diesen Fall vermeintlich vorgesorgt und frühzeitig von Hand eine
Generalvollmacht verfasst, in der sie ihre Kinder zu ihren
Bevollmächtigten eingesetzt hatte. Als die Kinder mit dieser
Generalvollmacht den Kaufvertrag über das Haus abschließen wollten,
mussten sie jedoch feststellen, dass die handgeschriebene Vollmacht
hierfür nicht ausreicht. „Für Immobiliengeschäfte ist eine Vollmacht
erforderlich, die von einem Notar beurkundet oder zumindest
beglaubigt worden ist“, erläutert Notar Michael Uerlings,
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. „Eine handschriftliche
Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus.“
Bei der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erfragt
der Notar im Gespräch mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, klärt den
Sachverhalt und belehrt ihn über die rechtliche Tragweite der in der
Vorsorgevollmacht enthaltenen Erklärungen. Bei der öffentlichen
Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht bestätigt der Notar demgegenüber
lediglich die Unterschrift des Erklärenden unter dem Vollmachtstext.
„Die notarielle Beurkundung ist der optimale Weg, um rechtssicher
eine Vorsorgevollmacht zu errichten, die die individuellen
Bedürfnisse und Wünsche des Vollmachtgebers berücksichtigt“, betont
Notar Uerlings. Die wohl wichtigste Frage bei der Gestaltung einer
Vorsorgevollmacht ist die sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten
durch den Vollmachtgeber: „Für eine Vorsorgevollmacht muss ein
entsprechendes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten bestehen,
damit sich der Vollmachtgeber darauf verlassen kann, dass die
Vollmacht auch in seinem Sinne ausgeübt wird“, rät Notar Uerlings.
In dem Fall der alten Dame aus Bonn war die Errichtung einer
notariellen Vollmacht auf Grund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht
mehr möglich. In einer solchen Situation muss dann trotz der
Vorsorgevollmacht ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der den
Verkauf der Immobilie durchführt. Nach dem Abschluss des
Kaufvertrages ist zusätzlich eine Genehmigung durch das
Betreuungsgericht erforderlich. „Dieses Genehmigungsverfahren ist
sehr zeitaufwendig,“ erläutert Notar Uerlings. Das Gericht muss die
Konditionen des Kaufvertrages prüfen und sich daneben auch die
Angemessenheit des Kaufpreises gutachterlich bestätigen lassen. Erst
wenn feststeht, dass der Kaufvertrag dem Wohl des Betreuten
entspricht, wird die Genehmigung erteilt. Im Fall der alten Dame aus
Bonn hat dieses Verfahren mehrere Monate in Anspruch genommen. In
dieser Zeit musste die Familie die erheblichen Pflegekosten aus
eigenen Mitteln tragen. „Die frühzeitige Erstellung einer notariellen
Vorsorgevollmacht ist daher ein wesentliches Element der Vorsorge –
nicht nur im Alter“, rät Notar Uerlings.
Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings
Rheinische Notarkammer
Gustav-Römer-Haus
Burgmauer 53
50667 Köln
Tel.: +49 221 257 52 91
Fax: +49 221 257 53 10
Email: info@rhnotk.de
Web: http://www.rhnotk.de
Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell